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   EuGH, 06.10.2021 - C-51/19 P, C-64/19 P   

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EuGH, 06.10.2021 - C-51/19 P, C-64/19 P (https://dejure.org/2021,40204)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - C-51/19 P, C-64/19 P (https://dejure.org/2021,40204)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - C-51/19 P, C-64/19 P (https://dejure.org/2021,40204)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    World Duty Free Group/ Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Steuerregelung - Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem außerhalb dieses ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Steuerregelung - Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem außerhalb dieses ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-51/19
    Unter Bezugnahme insbesondere auf den Ansatz in der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505), ergangen ist, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass nicht angenommen werden konnte, dass die in dieser Rechtssache in Rede stehende Maßnahme eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel darstellte, vertritt WDFG die Auffassung, dass der Bezugsrahmen im vorliegenden Fall verkürzend definiert worden sei, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben sei.

    Somit hängt die Bestimmung aller Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, von der vorherigen Definition der rechtlichen Regelung ab, im Hinblick auf deren Ziel gegebenenfalls die Vergleichbarkeit der jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Situation der durch die fragliche Maßnahme begünstigten Unternehmen und der durch sie nicht begünstigten Unternehmen zu prüfen ist (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 55 und 60, sowie vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 88 und 89).

    Da die Bestimmung des Bezugssystems den Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung darstellt, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Selektivität einer Beihilferegelung zu erfolgen hat, führt ein bei dieser Bestimmung begangener Fehler zwangsläufig dazu, dass die gesamte Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität mit einem Mangel behaftet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 107, und vom 16. März 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 46).

    Insoweit kann die Selektivität einer steuerlichen Maßnahme nicht anhand eines Bezugsrahmens beurteilt werden, der aus einigen Bestimmungen des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats besteht, die künstlich aus einem breiteren rechtlichen Rahmen herausgelöst wurden (Urteil vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 103).

    Daher kann die verwendete Regelungstechnik kein für die Bestimmung des Bezugssystems ausschlaggebender Gesichtspunkt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil WDFG, Rn. 76, und Urteil vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 92).

    Aus dieser Rechtsprechung geht allerdings auch hervor, dass die verwendete Regelungstechnik zwar nicht für den Nachweis der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme ausschlaggebend ist, so dass es nicht immer erforderlich ist, dass sie von einer allgemeinen Steuerregelung abweicht, aber der Umstand, dass sie durch die Verwendung dieser Regelungstechnik einen solchen Charakter aufweist, für diese Zwecke relevant ist, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern voneinander unterschieden werden und a priori unterschiedlich behandelt werden - und zwar diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen -, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteil vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505), ergangen sei, habe das Gericht die Regel mit der Ausnahme verwechselt.

    Dagegen fällt die im Rahmen eines Rechtsmittels vorgenommene Überprüfung der rechtlichen Qualifizierung des nationalen Rechts durch das Gericht anhand einer Bestimmung des Unionsrechts, da sie eine Rechtsfrage darstellt, in die Zuständigkeit des Gerichtshofs (Urteil vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.03.2021 - C-562/19

    Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-51/19
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil WDFG, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 16. März 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 27).

    Bei der Beurteilung des untrennbar mit der Einstufung einer Maßnahme als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verbundenen Merkmals der Selektivität des Vorteils, das alleiniger Gegenstand des Vorbringens im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel ist, bedarf es nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die der Sache nach als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteil vom 16. März 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Bestimmung des Bezugssystems den Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung darstellt, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Selektivität einer Beihilferegelung zu erfolgen hat, führt ein bei dieser Bestimmung begangener Fehler zwangsläufig dazu, dass die gesamte Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität mit einem Mangel behaftet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 107, und vom 16. März 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 46).

    Sodann ist festzustellen, dass aufgrund dessen, dass der betreffende Mitgliedstaat außerhalb der Bereiche, in denen das Steuerrecht der Union harmonisiert worden ist, durch die Ausübung seiner ausschließlichen Befugnisse im Bereich der direkten Steuern die grundlegenden Merkmale der Steuer festlegt, diese Merkmale bei der Bestimmung des Bezugssystems bzw. der "normalen" Steuerregelung, anhand deren das Tatbestandsmerkmal der Selektivität zu prüfen ist, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 38 und 39).

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-51/19
    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-51/19 P beantragt die World Duty Free Group SA (im Folgenden: WDFG) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, World Duty Free Group/Kommission (T-219/10 RENV, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:784), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und, hilfsweise, von Art. 4 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Mit Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), gab das Gericht der Klage mit der Begründung statt, dass die Kommission das in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Tatbestandmerkmal der Selektivität falsch angewandt habe.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Kommission ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), ein.

    Mit Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, im Folgenden: Urteil WDFG, EU:C:2016:981), hob der Gerichtshof die Urteile vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), und vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), auf, verwies die Sachen an das Gericht zurück, behielt die Kostenentscheidung teilweise vor und erlegte der Bundesrepublik Deutschland, Irland sowie dem Königreich Spanien ihre eigenen Kosten auf.

    Durch Beschluss des Präsidenten der Neunten erweiterten Kammer des Gerichts vom 8. Dezember 2017 wurden die Rechtssache T-219/10 RENV, World Duty Free Group/Kommission, und die Rechtssache T-399/11 RENV, Banco Santander und Santusa/Kommission, nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs.

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-51/19
    Nach gefestigter Rechtsprechung können einen Steuervorteil verschaffende nationale Maßnahmen, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden sind, die Begünstigten aber finanziell besserstellen als die übrigen Steuerpflichtigen, den Empfängern einen selektiven Vorteil verschaffen und daher staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil WDFG, Rn. 56, und Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 21).

    Zur Einstufung einer nationalen steuerlichen Maßnahme als "selektiv" muss die Kommission in einem ersten Schritt das Bezugssystem, d. h. die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende "normale" Steuerregelung, ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme insofern von diesem Bezugssystem abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dem Referenzsystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "staatliche Beihilfe" erfasst jedoch nicht die Maßnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen einführen, die sich im Hinblick auf das von der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, und damit a priori selektiv sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-51/19
    Die Prüfung der Frage, ob eine solche Maßnahme selektiv ist, fällt somit im Wesentlichen mit der Prüfung zusammen, ob die Maßnahme für eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern in nicht diskriminierender Weise gilt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 53).

    Somit hängt die Bestimmung aller Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, von der vorherigen Definition der rechtlichen Regelung ab, im Hinblick auf deren Ziel gegebenenfalls die Vergleichbarkeit der jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Situation der durch die fragliche Maßnahme begünstigten Unternehmen und der durch sie nicht begünstigten Unternehmen zu prüfen ist (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 55 und 60, sowie vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 88 und 89).

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die mit staatlichen Maßnahmen verfolgten Ziele nicht genügen, um diese von vornherein von der Einordnung als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 AEUV auszunehmen, da diese Vorschrift nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 84 und 85, sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 48).

  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-51/19
    Mit Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), gab das Gericht der Klage mit der Begründung statt, dass die Kommission das in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Tatbestandmerkmal der Selektivität falsch angewandt habe.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Kommission ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), ein.

    Mit Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, im Folgenden: Urteil WDFG, EU:C:2016:981), hob der Gerichtshof die Urteile vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), und vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), auf, verwies die Sachen an das Gericht zurück, behielt die Kostenentscheidung teilweise vor und erlegte der Bundesrepublik Deutschland, Irland sowie dem Königreich Spanien ihre eigenen Kosten auf.

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-51/19
    Das Gericht erklärte mit Urteil vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), auch den Beschluss 2011/282 für nichtig.

    Dieses Rechtsmittel, das unter dem Aktenzeichen C-20/15 P in das Register eingetragen wurde, wurde mit dem unter dem Aktenzeichen C-21/15 P in das Register eingetragenen Rechtsmittel verbunden, das die Kommission gegen das Urteil vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), eingelegt hatte.

    Mit Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, im Folgenden: Urteil WDFG, EU:C:2016:981), hob der Gerichtshof die Urteile vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), und vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), auf, verwies die Sachen an das Gericht zurück, behielt die Kostenentscheidung teilweise vor und erlegte der Bundesrepublik Deutschland, Irland sowie dem Königreich Spanien ihre eigenen Kosten auf.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-51/19
    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die mit staatlichen Maßnahmen verfolgten Ziele nicht genügen, um diese von vornherein von der Einordnung als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 AEUV auszunehmen, da diese Vorschrift nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 84 und 85, sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 48).

    Hingegen kann das Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage - jedoch nur, wenn sachliche Gründe vorliegen, die dies rechtfertigen - veranlasst sein, die Begründung einer angefochtenen Handlung anders auszulegen als ihr Verfasser oder sie unter bestimmten Umständen sogar zu verwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission, C-164/98 P, EU:C:2000:48, Rn. 42, und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 142).

  • EuGH, 27.01.2000 - C-164/98

    DIR International Film u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-51/19
    Der Gerichtshof und das Gericht dürfen somit keinesfalls die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch ihre eigene ersetzen (Urteile vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission, C-164/98 P, EU:C:2000:48, Rn. 38, und vom 4. Juni 2020, Ungarn/Kommission, C-456/18 P, EU:C:2020:421, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen kann das Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage - jedoch nur, wenn sachliche Gründe vorliegen, die dies rechtfertigen - veranlasst sein, die Begründung einer angefochtenen Handlung anders auszulegen als ihr Verfasser oder sie unter bestimmten Umständen sogar zu verwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission, C-164/98 P, EU:C:2000:48, Rn. 42, und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 142).

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-51/19
    Drittens betont das Königreich Spanien, dass die streitige Maßnahme - mit der dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität habe Rechnung getragen werden sollen, die allen Wirtschaftszweigen offengestanden habe und die ohne eine Mindestinvestitionspflicht habe angewandt werden können - in keinem Zusammenhang mit der Maßnahme stehe, die der Rechtssache zugrunde gelegen habe, in der das Urteil vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission (173/73, EU:C:1974:71), ergangen sei, in dem die dem Kriterium der Selektivität zugrunde liegende Voraussetzung der Spezifizität gerade durch mehrere Gesichtspunkte bestimmt worden sei.
  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 29.07.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

  • EuGH, 25.07.2018 - C-128/16

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über das "spanische

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

  • EuGH, 29.03.2011 - C-96/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens "BUD"

  • EuGH, 30.09.2003 - C-93/02

    Biret International / Rat - Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig

  • EuGH, 29.11.2007 - C-176/06

    Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe, die die

  • EuGH, 04.06.2020 - C-456/18

    Ungarn/ Kommission

  • EuGH, 14.10.2014 - C-12/13

    Buono u.a. / Kommission

  • EuGH, 31.03.2008 - C-80/08

    Franchetto

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1974 - 173/73

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

  • EuGH, 08.11.2022 - C-885/19

    "Tax rulings": Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht zu Unrecht den

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Maßnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, einführen und damit a priori selektiv sind, fallen jedoch dann nicht unter den Begriff "staatliche Beihilfe", wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit hängt die Bestimmung aller Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, von der vorherigen Definition der rechtlichen Regelung ab, im Hinblick auf deren Ziel gegebenenfalls die Vergleichbarkeit der jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Situation der durch die fragliche Maßnahme begünstigten Unternehmen und der durch sie nicht begünstigten Unternehmen zu prüfen ist (Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Bestimmung des Bezugssystems den Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung darstellt, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Selektivität zu erfolgen hat, führt ein bei dieser Bestimmung begangener Fehler zwangsläufig dazu, dass die gesamte Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität mit einem Mangel behaftet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich die Bestimmung des Bezugsrahmens, die nach einer kontradiktorischen Erörterung mit dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgen muss, aus einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Zusammenhangs und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften ergeben muss (Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 14.02.2023 - IX B 42/22

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der

    Viertens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. auch EuGH-Urteile Kommission/World Duty Free Group u.a. vom 21.12.2016 - C-20/15 P, C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rz 53; World Duty Free Group und Spanien/Kommission vom 06.10.2021 - C-51/19 P, C-64-19 P, EU:C:2021:793, Rz 30; A-Brauerei vom 19.12.2018 - C-374/17, EU:C:2018:1024, Rz 19; Banco Santander u.a./Kommission vom 06.10.2021 - C-53/19 P, C-65/19 P, EU:C:2021:795, Rz 30, und Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission vom 06.10.2021 - C-55/19 P, EU:C:2021:797, Rz 23; BFH-Urteil in BFHE 276, 256, Rz 25, und BFH-Beschluss in BFHE 265, 23, BFH/NV 2019, 1440, Rz 50).

    In Bezug auf das (dritte) Merkmal der Selektivität des Vorteils, das zum Begriff der "staatlichen Beihilfe" i.S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört, geht aus ebenso ständiger Rechtsprechung des EuGH hervor, dass die Beurteilung dieses Merkmals die Feststellung verlangt, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. EuGH-Urteile Kommission/World Duty Free Group u.a., EU:C:2016:981, Rz 54; World Duty Free Group und Spanien/Kommission, EU:C:2021:793, Rz 32; Banco Santander u.a./Kommission, EU:C:2021:795, Rz 32, und Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission, EU:C:2021:797, Rz 25; BFH-Urteil in BFHE 276, 256, Rz 27, und BFH-Beschluss in BFHE 265, 23, BFH/NV 2019, 1440, Rz 61).

    Hingegen umfasst der Begriff der staatlichen Beihilfe staatliche Maßnahmen nicht, die zwar eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, bei denen die Differenzierung jedoch aus der Natur der Sache oder dem inneren Aufbau der Regelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen (vgl. u.a. EuGH-Urteile Kommission/World Duty Free Group u.a., EU:C:2016:981, Rz 57; World Duty Free Group und Spanien/Kommission, EU:C:2021:793, Rz 35 f.; Banco Santander u.a./Kommission, EU:C:2021:795, Rz 19, 35; Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission, EU:C:2021:797, Rz 28 f., ferner Bekanntmachung der Kommission in ABlEU 2016, Nr. C 262/01, Rz 128; BFH-Beschluss in BFHE 265, 23, BFH/NV 2019, 1440, Rz 62; vgl. speziell zum RennwLottG Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 25.01.2022 - OVG 6 S 41/21, ZfWG 2022, 189, Rz 7).

    Diese werden mit dem Teilnahmeentgelt abzüglich der Lotteriesteuer sowie einem Steuersatz von 20 % besteuert (zur Ermittlung des Bezugsrahmens vgl. u.a. EuGH-Urteile World Duty Free Group und Spanien/Kommission, EU:C:2021:793, Rz 60 ff.; Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission, EU:C:2021:797, Rz 45 ff.; Banco Santander u.a./Kommission, EU:C:2021:795, Rz 60 ff.).

  • EuG, 20.12.2023 - T-166/21

    Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale u.a./ Kommission

    En revanche, lors de l'examen d'un régime d'aides, il est nécessaire d'identifier si la mesure en cause, nonobstant le constat qu'elle procure un avantage de portée générale, bénéficie exclusivement à certaines entreprises ou à certains secteurs d'activités (voir, en ce sens, arrêts du 4 juin 2015, Commission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, point 60 ; du 30 juin 2016, Belgique/Commission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, point 49, et du 6 octobre 2021, World Duty Free Group et Espagne/Commission, C-51/19 P et C-64/19 P, EU:C:2021:793, point 34).

    Sans qu'il faille y voir une contradiction, une telle dérogation au niveau normal de taxation constitue également le point de départ pour l'analyse de la sélectivité qui se concentre sur la question de savoir si le même avantage est perçu par d'autres contribuables se trouvant dans la même situation factuelle et juridique à la lumière de l'objectif poursuivi par le système fiscal de référence (voir, en ce sens, arrêts du 21 décembre 2016, Commission/World Duty Free Group e.a., C-20/15 P et C-21/15 P, EU:C:2016:981, points 54 à 57, et du 6 octobre 2021, World Duty Free Group et Espagne/Commission, C-51/19 P et C-64/19 P, EU:C:2021:793, point 60).

    À cet égard, il y a lieu de rappeler à titre liminaire que, afin de qualifier une mesure fiscale nationale de sélective, la Commission doit identifier, dans un premier temps, le système de référence, à savoir le régime fiscal normal applicable dans l'État membre concerné, et démontrer, dans un second temps, que la mesure fiscale en cause déroge à ce système de référence, dans la mesure où elle introduit des différenciations entre des opérateurs se trouvant, au regard de l'objectif poursuivi par ce dernier, dans une situation factuelle et juridique comparable (voir arrêt du 6 octobre 2021, World Duty Free Group et Espagne/Commission, C-51/19 P et C-64/19 P, EU:C:2021:793, point 35 et jurisprudence citée).

    En d'autres termes, lorsque la mesure fiscale en question est inséparable du système général d'imposition de l'État membre concerné, c'est à ce système qu'il convient de se référer (arrêt du 6 octobre 2021, World Duty Free Group et Espagne/Commission, C-51/19 P et C-64/19 P, EU:C:2021:793, point 63).

  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Voraussetzung des selektiven Charakters des Vorteils betrifft, steht fest, dass einen Steuervorteil verschaffende nationale Maßnahmen, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden sind, die Begünstigten aber finanziell besserstellen als die übrigen Steuerpflichtigen, den Empfängern einen selektiven Vorteil verschaffen können (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung bedarf es der Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die der Sache nach als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich kann eine a priori selektive Maßnahme nicht als "staatliche Beihilfe" eingestuft werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das von der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 70).

    30 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 71).

    39 Vgl. - zu dem Kriterium, das bei der Beurteilung der Selektivität einer Beihilfe anzuwenden ist - Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21

    Ryanair / Kommission

    38 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:51, Nr. 17).

    41 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 70).

    42 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 71).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19

    Irland/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe des

    37 Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 62).

    38 Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 66).

    39 Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.09.2023 - T-858/16

    Dow Silicones und Dow Silicones Belgium/ Kommission

    Dans ce contexte, il a été jugé que la détermination du système de référence, qui doit être effectuée à l'issue d'un débat contradictoire avec l'État membre concerné, doit découler d'un examen objectif du contenu, de l'articulation et des effets concrets des normes applicables en vertu du droit national de cet État (voir arrêt du 6 octobre 2021, World Duty Free Group et Espagne/Commission, C-51/19 P et C-64/19 P, EU:C:2021:793, point 62 et jurisprudence citée).

    S'agissant de l'allégation des requérantes selon laquelle la jurisprudence exigerait l'identification d'une règle de référence précise au sein du système de référence global, il importe de rappeler, au contraire, que la sélectivité d'une mesure fiscale ne peut être appréciée à l'aune d'un cadre de référence constitué de quelques dispositions du droit national de l'État membre concerné qui ont été artificiellement sorties d'un cadre législatif plus large (voir arrêt du 6 octobre 2021, World Duty Free Group et Espagne/Commission, C-51/19 P et C-64/19 P, EU:C:2021:793, point 62 et jurisprudence citée).

    En effet, la détermination du système de référence, qui doit être effectuée à l'issue d'un débat contradictoire avec l'État membre concerné, doit découler d'un examen objectif du contenu, de l'articulation et des effets concrets des normes applicables en vertu du droit national de cet État (voir arrêt du 6 octobre 2021, World Duty Free Group et Espagne/Commission, C-51/19 P et C-64/19 P, EU:C:2021:793, point 62 et jurisprudence citée).

  • EuG, 27.09.2023 - T-12/15

    Banco Santander und Santusa / Kommission

    aufgrund der Entscheidungen vom 18. März 2019, das Verfahren bis zur letzten Endentscheidung in den Rechtssachen C-51/19 P, World Duty Free Group/Kommission, C-53/19 P, Banco Santander und Santusa/Kommission, C-64/19 P, Spanien/Kommission, und C-65/19 P, Spanien/Kommission, oder in der Rechtssache C-274/14, Banco de Santander, auszusetzen,.

    aufgrund der Urteile vom 6. Oktober 2021, Sigma Alimentos Exterior/Kommission (C-50/19 P, EU:C:2021:792), vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793), vom 6. Oktober 2021, Banco Santander/Kommission (C-52/19 P, EU:C:2021:794), vom 6. Oktober 2021, Banco Santander u. a./Kommission (C-53/19 P und C-65/19 P, EU:C:2021:795), vom 6. Oktober 2021, Axa Mediterranean/Kommission (C-54/19 P, EU:C:2021:796), und vom 6. Oktober 2021, Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission (C-55/19 P, EU:C:2021:797),.

    In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2021, in der sie Ausführungen zu den Auswirkungen der Urteile vom 6. Oktober 2021, Sigma Alimentos Exterior/Kommission (C-50/19 P, EU:C:2021:792), vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793), vom 6. Oktober 2021, Banco Santander/Kommission (C-52/19 P, EU:C:2021:794), vom 6. Oktober 2021, Banco Santander u. a./Kommission (C-53/19 P und C-65/19 P, EU:C:2021:795), vom 6. Oktober 2021, Axa Mediterranean/Kommission (C-54/19 P, EU:C:2021:796), und vom 6. Oktober 2021, Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission (C-55/19 P, EU:C:2021:797), gemacht haben, haben die Klägerinnen auf den ersten und den zweiten Klagegrund verzichtet, da der Gerichtshof in den genannten Urteilen rechtskräftig über den selektiven Charakter der Regelung von Art. 12 Abs. 5 TRLIS und die Rechtmäßigkeit der Ursprungsrechtsakte entschieden habe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-457/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

    14 Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 71), und vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 71), und vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.06.2022 - T-363/19

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20

    Generalanwalt Pikamäe schlägt vor, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben

  • EuG, 17.04.2024 - T-112/22

    Svenska Bankföreningen und Länsförsäkringar Bank/ Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-278/16

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco / Kommission

  • EuGH, 23.11.2023 - C-209/21

    Staatliche Beihilfen während der Covid-19-Pandemie: Der Gerichtshof weist die

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-555/22

    Vereinigtes Königreich/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 28.09.2023 - C-320/21

    Staatliche Beihilfen zugunsten von SAS während der Covid-19-Pandemie: Der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-465/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella ist das Urteil des Gerichts über die

  • EuGH, 23.11.2023 - C-210/21

    Ryanair / Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-263/16

    Magnetrol International/ Kommission

  • EuGH, 15.09.2022 - C-705/20

    Besteuerung von Gesellschaften in Gibraltar: die nationalen Behörden, die mit der

  • EuGH, 28.09.2023 - C-321/21

    Ryanair / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 2

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-451/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 20.09.2023 - T-131/16

    Steuervorbescheide (Tax rulings): Die Gesellschaften multinationaler Konzerne in

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-454/21

    Engie Global LNG Holding u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Beihilferecht -

  • EuG, 20.09.2023 - T-266/16

    Capsugel Belgium / Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-637/16

    ZF CV Systems Europe/ Kommission

  • EuG, 21.06.2023 - T-131/21

    Região Autónoma da Madeira/ Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19 P, C-64/19 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,412
Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19 P, C-64/19 P (https://dejure.org/2021,412)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.01.2021 - C-51/19 P, C-64/19 P (https://dejure.org/2021,412)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2021 - C-51/19 P, C-64/19 P (https://dejure.org/2021,412)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    World Duty Free Group/ Kommission

    Rechtsmittel - Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb von Beteiligungen an im Ausland steuerpflichtigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Begriff der ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb von Beteiligungen an im Ausland steuerpflichtigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Begriff der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (62)

  • EuGH, 26.04.2018 - C-236/16

    ANGED

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19
    Vor diesem Hintergrund wird die Bestimmung des Bezugssystems im Allgemeinen einfacher sein, wenn die Unterscheidung zwischen Unternehmen im Rahmen einer Ad-hoc -Steuerregelung - zum Beispiel einer neu geschaffenen Ökosteuer - erfolgt, wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 26. April 2018, ANGED(75) (im Folgenden: Urteil ANGED), und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission(76) (im Folgenden: Urteil British Aggregates), ergangen sind.

    Ebenso irrelevant ist das Urteil ANGED, auf das sich WDFG jedoch in ihrem Rechtsmittel beruft.

    36 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2017:854, Nr. 82).

    40 Vgl. Urteil vom 26. April 2018, ANGED (C-236/16, EU:C:2018:291, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2017:854, Nr. 85), in denen versucht wird, die Tragweite des Urteils zu relativieren, indem der Exportförderungscharakter der streitigen Maßnahme betont wird.

    54 Ich weise jedoch darauf hin, dass es unterschiedliche Auslegungen des Urteils WDFG gegeben hat (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Andres/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2017:1017, Nr. 107 und der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen ANGED, C-236/16 und C-237/16, EU:C:2017:854, Nr. 85, wonach der Gerichtshof zum Bezugssystem oder zur Selektivität der streitigen Maßnahme Stellung genommen habe).

    64 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2017:854, Nr. 88).

    75 C-236/16, EU:C:2018:291.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19
    18 Wie der Gerichtshof klargestellt hat, handelt es sich um eine Methode, deren Anwendung nicht der Prüfung steuerlicher Maßnahmen vorbehalten ist, vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 55).

    Für eine ausdrückliche Feststellung der Verbindung zwischen Selektivität und Diskriminierung vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 53).

    29 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission (C-403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 36), vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53 bis 55), vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59), sowie Urteile Gibraltar (Rn. 75 und 101), Andres (Rn. 83) und WDFG (Rn. 54, 86 und 93) sowie ausdrücklich, auch außerhalb des Steuerrechts, Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 53 und 55).

    30 Vgl. auch Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 53), das am selben Tag wie das Urteil WDFG verkündet wurde, und vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53).

    Die konkrete Feststellung des diskriminierenden Charakters der fraglichen Regelung lässt jedoch, auch angesichts der Schwierigkeit der Prüfung, Raum für restriktivere Lösungen, vgl. z. B., wenn auch nicht im Steuerbereich, das Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971).

    68 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass "das tatsächliche Vorliegen einer Vergünstigung nur in Bezug auf eine sogenannte "normale" Besteuerung festgestellt werden kann", vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56), vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 55), sowie Urteil Andres (Rn. 88 und 89).

    102 Vgl. Urteil Andres (Rn. 78) sowie entsprechend Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 83), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 61 bis 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19
    19 C-203/16 P, EU:C:2018:505.

    54 Ich weise jedoch darauf hin, dass es unterschiedliche Auslegungen des Urteils WDFG gegeben hat (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Andres/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2017:1017, Nr. 107 und der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen ANGED, C-236/16 und C-237/16, EU:C:2017:854, Nr. 85, wonach der Gerichtshof zum Bezugssystem oder zur Selektivität der streitigen Maßnahme Stellung genommen habe).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Andres/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2017:1017, Nrn. 101 bis 105).

    66 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Andres/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2017:1017, Nr. 101).

    73 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Andres/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2017:1017, Nr. 106).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19
    39 Vgl. z. B. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:242, Nrn. 113 bis 115) und des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:741, Nrn. 74 bis 81).

    51 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:741, Nrn. 74 bis 81).

    52 Vgl. insbesondere Urteil A-Brauerei, in dem der Gerichtshof, obwohl der Generalanwalt Saugmandsgaard Øe (C-374/17, EU:C:2018:741, Nr. 115) auf die Folgen einer engen Auslegung des Urteils WDFG hingewiesen hat, den Ansatz des Gerichtshofs auch außerhalb des spezifischen Kontexts, in dem er angenommen worden war, bestätigt hat.

    77 Wie die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:741, Nrn. 149 bis 159) zeigen, führt die Berücksichtigung der Ziele des Gesetzgebers ein (zusätzliches) Element der Subjektivität bei der Bestimmung des Bezugssystems ein und macht den Vorgang äußerst komplex.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19
    31 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unterscheidet Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen, vgl. u. a. Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission (173/73, EU:C:1974:71, Rn. 27), und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 85 und 89), und Gibraltar (Rn. 87).

    37 Vgl. z. B. die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757), vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551), ergangen sind, sowie die Rechtssachen, in denen die Urteile Andres und WDFG ergangen sind.

    76 C-487/06 P, EU:C:2008:757.

    79 Vgl. Urteile vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission (C-164/98 P, EU:C:2000:48, Rn. 38), vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 141), und vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission (C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 89).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19
    37 Vgl. z. B. die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757), vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551), ergangen sind, sowie die Rechtssachen, in denen die Urteile Andres und WDFG ergangen sind.

    70 Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551), ergangen ist.

    89 C-279/08 P, EU:C:2011:551.

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2010:799, Nrn. 43 und 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19
    36 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2017:854, Nr. 82).

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2017:854, Nr. 85), in denen versucht wird, die Tragweite des Urteils zu relativieren, indem der Exportförderungscharakter der streitigen Maßnahme betont wird.

    54 Ich weise jedoch darauf hin, dass es unterschiedliche Auslegungen des Urteils WDFG gegeben hat (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Andres/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2017:1017, Nr. 107 und der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen ANGED, C-236/16 und C-237/16, EU:C:2017:854, Nr. 85, wonach der Gerichtshof zum Bezugssystem oder zur Selektivität der streitigen Maßnahme Stellung genommen habe).

    64 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2017:854, Nr. 88).

  • EuGH - C-237/16 (anhängig)

    ANGED

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19
    36 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2017:854, Nr. 82).

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2017:854, Nr. 85), in denen versucht wird, die Tragweite des Urteils zu relativieren, indem der Exportförderungscharakter der streitigen Maßnahme betont wird.

    54 Ich weise jedoch darauf hin, dass es unterschiedliche Auslegungen des Urteils WDFG gegeben hat (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Andres/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2017:1017, Nr. 107 und der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen ANGED, C-236/16 und C-237/16, EU:C:2017:854, Nr. 85, wonach der Gerichtshof zum Bezugssystem oder zur Selektivität der streitigen Maßnahme Stellung genommen habe).

    64 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2017:854, Nr. 88).

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19
    29 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission (C-403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 36), vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53 bis 55), vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59), sowie Urteile Gibraltar (Rn. 75 und 101), Andres (Rn. 83) und WDFG (Rn. 54, 86 und 93) sowie ausdrücklich, auch außerhalb des Steuerrechts, Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 53 und 55).

    30 Vgl. auch Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 53), das am selben Tag wie das Urteil WDFG verkündet wurde, und vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53).

    Der gleiche Standpunkt wird in mehreren jüngeren Schlussanträgen von Generalanwälten vertreten, vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den Rechtssachen Eventech (C-518/13, EU:C:2014:2239, Nr. 35) und Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:32, Nr. 54), der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:242, Nr. 82), des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-270/15 P, EU:C:2016:289, Nr. 29) und des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Banco Santander und Santusa (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:624, Nr. 80).

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19
    14 Die vorliegenden Rechtsmittel werfen Fragen auf, die nur die materielle Selektivität betreffen, und nicht die geografische, die die Feststellung erfordert, ob die fragliche rechtliche Regelung auf der Ebene des Staates oder der betreffenden Einrichtung besteht, die unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelt ist, vgl. insoweit Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56 und 57).

    15 Vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 41), vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 54), und WDFG (Rn. 54).

    68 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass "das tatsächliche Vorliegen einer Vergünstigung nur in Bezug auf eine sogenannte "normale" Besteuerung festgestellt werden kann", vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56), vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 55), sowie Urteil Andres (Rn. 88 und 89).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

  • EuGH, 20.09.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen -

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

  • EuGH, 29.11.2007 - C-176/06

    Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe, die die

  • EuGH, 21.12.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission

  • EuGH, 27.01.2000 - C-164/98

    DIR International Film u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 10.04.2014 - C-231/11

    Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt für

  • EuGH, 29.07.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

  • EuGH, 28.07.2011 - C-403/10

    Der Gerichtshof bestätigt, dass es sich bei den 2004 und 2005 für den Kauf von

  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-677/15

    EUIPO / European Dynamics Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Öffentliche

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuGH, 10.12.1969 - 6/69

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission

  • EuGH, 04.06.2015 - C-15/14

    Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem

  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15

    Kommission / World Duty Free Group - Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-66/16

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung

  • EuGH, 29.04.2004 - C-159/01

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-547/10

    Generalanwalt Jääskinen schlägt vor, das Rechtsmittel der Schweiz in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuGH, 08.09.2015 - C-511/13

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat - Rechtsmittel - Dumping -

  • EuG, 22.11.2001 - T-9/98

    Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-518/13

    Eventech - 'Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107

  • EuGH, 28.02.2019 - C-14/18

    Alfamicro/ Kommission - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Art. 272 AEUV - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 21.12.2011 - C-319/09

    ACEA / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14

    Kommission / MOL - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen dem

  • EuGH, 06.09.2018 - C-4/17

    Tschechische Republik / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Garantiefonds

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-127/16

    SNCF Mobilités / Kommission

  • EuGH, 26.02.2020 - C-427/18

    EAD/ Alba Aguilera u.a. - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte und

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1974 - 173/73

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 11.11.2020 - T-173/19

    AV und AW/ Parlament

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

  • EuGH - C-64/19 (anhängig)

    Spanien/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-55/19

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    Für eine Prüfung des derzeitigen Standes der Rechtsprechung zur Selektivität steuerlicher Maßnahmen und insbesondere zur Veranschaulichung der vom Gerichtshof herausgearbeiteten Methode zur Prüfung der Selektivität in drei Schritten verweise ich auf die Erwägungen und Kriterien in den Nrn. 11 bis 21 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P, World Duty Free Group/Kommission, und C-64/19 P, Spanien/Kommission, die ich am heutigen Tag vorlege.

    Zum Begriff "Bezugssystem" und zu den Kriterien für seine Bestimmung verweise ich auf die Ausführungen in den Nrn. 37 bis 51 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P, World Duty Free Group/Kommission, und C-64/19 P, Spanien/Kommission, die ich am heutigen Tag vorlege.

    Da die im Rahmen der ersten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Prosegur vorgebrachten Beanstandungen und die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denen identisch sind, die im Rahmen der ersten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C-51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 52 bis 59 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass die vorliegende Rüge zurückzuweisen ist.

    Da die im Rahmen der zweiten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Prosegur vorgebrachten Beanstandungen und die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denen identisch sind, die im Rahmen der zweiten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C-51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 62 bis 82 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass die vorliegende Rüge zurückzuweisen ist.

    Da die im Rahmen der dritten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Prosegur vorgebrachten Beanstandungen und die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denen identisch sind, die im Rahmen der dritten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C-51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 85 bis 87 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass die vorliegende Rüge zurückzuweisen ist.

    Da die im Rahmen dieses Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Prosegur erhobenen Beanstandungen sowie die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denjenigen identisch sind, die im Rahmen des zweiten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C-51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 91 bis 106 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass diese Beanstandungen insgesamt zurückzuweisen sind.

    Da die im Rahmen des dritten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Prosegur erhobenen Beanstandungen sowie die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denjenigen identisch sind, die im Rahmen des dritten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C-51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 109 und 110 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass diese Beanstandungen insgesamt zurückzuweisen sind.

    Da die im Rahmen des vierten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Prosegur erhobenen Beanstandungen sowie die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denjenigen identisch sind, die im Rahmen des vierten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C-51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 112 und 113 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass diese Beanstandungen insgesamt zurückzuweisen sind.

    Da die im Rahmen des fünften Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Prosegur erhobenen Beanstandungen sowie die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denjenigen identisch sind, die im Rahmen des fünften Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C-51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 114 bis 117 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass diese Beanstandungen insgesamt zurückzuweisen sind.

    Da die im Rahmen des sechsten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Prosegur erhobenen Beanstandungen sowie die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denjenigen identisch sind, die im Rahmen des sechsten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C-51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 119 bis 122 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen.

    Die anderen Rechtssachen, in denen ich am heutigen Tag meine Schlussanträge vorlege, sind die verbundenen Rechtssachen C-51/19 P, World Duty Free Group, und C-64/19 P, Spanien/Kommission, C-53/19 P, Banco Santander und Santusa/Kommission, und C-65/19 P, Spanien/Kommission, sowie die Rechtssachen C-50/19 P, Sigma Alimentos Exterior/Kommission, C-52/19 P, Banco Santander/Kommission, und C-54/19 P, Axa Mediterranean/Kommission.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-54/19

    Axa Mediterranean/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    Für eine Prüfung des derzeitigen Standes der Rechtsprechung zur Selektivität steuerlicher Maßnahmen und insbesondere zur Veranschaulichung der vom Gerichtshof herausgearbeiteten Methode zur Prüfung der Selektivität in drei Schritten verweise ich auf die Erwägungen und Kriterien in den Nrn. 11 bis 21 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P, World Duty Free Group/Kommission, und C-64/19 P, Spanien/Kommission, die ich am heutigen Tag vorlege.

    Zum Begriff "Bezugssystem" und zu den Kriterien für seine Bestimmung verweise ich auf die Ausführungen in den Nrn. 37 bis 51 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P, World Duty Free Group/Kommission, und C-64/19 P, Spanien/Kommission, die ich am heutigen Tag vorlege.

    Da die im Rahmen der vorliegenden Rüge vorgebrachten Beanstandungen und die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denen identisch sind, die im Rahmen der ersten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C-51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 52 bis 59 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen.

    Da die im Rahmen der zweiten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Axa vorgebrachten Beanstandungen und die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denen identisch sind, die im Rahmen der zweiten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C-51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 62 bis 82 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen, in denen ich vorschlage, diese Beanstandungen insgesamt zurückzuweisen.

    Da die im Rahmen der dritten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Axa vorgebrachten Beanstandungen und die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denen identisch sind, die im Rahmen der dritten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C-51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 85 bis 87 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen.

    Da die im Rahmen dieses Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Axa erhobenen Beanstandungen sowie die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denjenigen identisch sind, die im Rahmen des zweiten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C-51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 91 bis 106 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen.

    Da die im Rahmen des dritten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Axa erhobenen Beanstandungen sowie die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denjenigen identisch sind, die im Rahmen des dritten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C-51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 109 und 110 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen.

    Da die im Rahmen des vierten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Axa erhobenen Beanstandungen sowie die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denjenigen identisch sind, die im Rahmen des vierten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C-51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 112 und 113 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen.

    Da die im Rahmen des fünften Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Axa erhobenen Beanstandungen sowie die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denjenigen identisch sind, die im Rahmen des fünften Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C-51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 114 bis 117 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen.

    Da die im Rahmen des sechsten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Axa erhobenen Beanstandungen sowie die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denjenigen identisch sind, die im Rahmen des sechsten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C-51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 119 bis 122 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen.

    Die anderen Rechtssachen, in denen ich am heutigen Tag meine Schlussanträge vorlege, sind die verbundenen Rechtssachen C-51/19 P, World Duty Free Group, und C-64/19 P, Spanien/Kommission, C-53/19 P, Banco Santander und Santusa/Kommission, und C-65/19 P, Spanien/Kommission, sowie die Rechtssachen C-50/19 P, Sigma Alimentos Exterior/Kommission, C-52/19 P, Banco Santander/Kommission, und C-55/19 P, Proseguor Compañía de Seguridade/Kommission.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-53/19

    Banco Santander und Santusa / Kommission

    Außerdem ist, wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:51) ausgeführt hat, festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer eine klare und substantiierte Kritik an der Begründung des angefochtenen Urteils enthält und weitgehend darauf abzielt, die Einhaltung der Grenzen und der Modalitäten der Ausübung der Kontrollfunktion durch das Gericht zu rügen, und jedenfalls vor diesem nicht geltend gemacht werden konnte.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:51) im Kern ausgeführt hat, ist daher, wenn die fragliche steuerliche Maßnahme untrennbar mit dem allgemeinen Steuersystem des betreffenden Mitgliedstaats verbunden ist, auf dieses System Bezug zu nehmen.

    Daher hat die Kommission, wie der Generalanwalt in Nr. 65 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:51) ausgeführt hat, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht wegen der fehlenden Anerkennung von Hindernissen für grenzüberschreitende Verschmelzungen ausgeschlossen, dass die streitige Maßnahme das maßgebliche Bezugssystem darstellen könnte, das für die Zwecke der Prüfung der Selektivität zu berücksichtigen ist, sondern weil sie der Ansicht war, dass diese Maßnahme im Licht einer breiteren Gesamtheit von Vorschriften beurteilt werden sollte, die sowohl die Vorschriften für die Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts im Fall des Erwerbs von Beteiligungen an gebietsansässigen Gesellschaften als auch die Grundsätze umfasse, die für die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts im Allgemeinen gälten, an die diese Vorschriften nach Ansicht der Kommission angepasst wurden, indem sie die Abzugsfähigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts nur für den Fall vorsahen, dass der Erwerb mit einer Unternehmensverschmelzung einherging.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-55/19

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

    Außerdem ist, wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:51) ausgeführt hat, festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin eine klare und substantiierte Kritik an der Begründung des angefochtenen Urteils enthält und weitgehend darauf abzielt, die Einhaltung der Grenzen und der Modalitäten der Ausübung der Kontrollfunktion durch das Gericht zu rügen, und jedenfalls vor diesem nicht geltend gemacht werden konnte.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:51) im Kern ausgeführt hat, ist daher, wenn die fragliche steuerliche Maßnahme untrennbar mit dem allgemeinen Steuersystem des betreffenden Mitgliedstaats verbunden ist, auf dieses System Bezug zu nehmen.

    Daher hat die Kommission, wie der Generalanwalt in Nr. 65 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:51) ausgeführt hat, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht wegen der fehlenden Anerkennung von Hindernissen für grenzüberschreitende Verschmelzungen ausgeschlossen, dass die streitige Maßnahme das maßgebliche Bezugssystem darstellen könnte, das für die Zwecke der Prüfung der Selektivität zu berücksichtigen ist, sondern weil sie der Ansicht war, dass diese Maßnahme im Licht einer breiteren Gesamtheit von Vorschriften beurteilt werden sollte, die sowohl die Vorschriften für die Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts im Fall des Erwerbs von Beteiligungen an gebietsansässigen Gesellschaften als auch die Grundsätze umfasse, die für die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts im Allgemeinen gälten, an die diese Vorschriften nach Ansicht der Kommission angepasst wurden, indem sie die Abzugsfähigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts nur für den Fall vorsahen, dass der Erwerb mit einer Unternehmensverschmelzung einherging.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-54/19

    Axa Mediterranean/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107

    Außerdem ist, wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:51) ausgeführt hat, festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin eine klare und substantiierte Kritik an der Begründung des angefochtenen Urteils enthält und weitgehend darauf abzielt, die Einhaltung der Grenzen und der Modalitäten der Ausübung der Kontrollfunktion durch das Gericht zu rügen, und jedenfalls vor diesem nicht geltend gemacht werden konnte.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:51) im Kern ausgeführt hat, ist daher, wenn die fragliche steuerliche Maßnahme untrennbar mit dem allgemeinen Steuersystem des betreffenden Mitgliedstaats verbunden ist, auf dieses System Bezug zu nehmen.

    Daher hat die Kommission, wie der Generalanwalt in Nr. 65 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:51) ausgeführt hat, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht wegen der fehlenden Anerkennung von Hindernissen für grenzüberschreitende Verschmelzungen ausgeschlossen, dass die streitige Maßnahme das maßgebliche Bezugssystem darstellen könnte, das für die Zwecke der Prüfung der Selektivität zu berücksichtigen ist, sondern weil sie der Ansicht war, dass diese Maßnahme im Licht einer breiteren Gesamtheit von Vorschriften beurteilt werden sollte, die sowohl die Vorschriften für die Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts im Fall des Erwerbs von Beteiligungen an gebietsansässigen Gesellschaften als auch die Grundsätze umfasse, die für die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts im Allgemeinen gälten, an die diese Vorschriften nach Ansicht der Kommission angepasst wurden, indem sie die Abzugsfähigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts nur für den Fall vorsahen, dass der Erwerb mit einer Unternehmensverschmelzung einherging.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-52/19

    Banco Santander/ Kommission

    Außerdem ist, wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:51) ausgeführt hat, festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin eine klare und substantiierte Kritik an der Begründung des angefochtenen Urteils enthält und weitgehend darauf abzielt, die Einhaltung der Grenzen und der Modalitäten der Ausübung der Kontrollfunktion durch das Gericht zu rügen, und jedenfalls vor diesem nicht geltend gemacht werden konnte.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:51) im Kern ausgeführt hat, ist daher, wenn die fragliche steuerliche Maßnahme untrennbar mit dem allgemeinen Steuersystem des betreffenden Mitgliedstaats verbunden ist, auf dieses System Bezug zu nehmen.

    Daher hat die Kommission, wie der Generalanwalt in Nr. 65 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:51) ausgeführt hat, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht wegen der fehlenden Anerkennung von Hindernissen für grenzüberschreitende Verschmelzungen ausgeschlossen, dass die streitige Maßnahme das maßgebliche Bezugssystem darstellen könnte, das für die Zwecke der Prüfung der Selektivität zu berücksichtigen ist, sondern weil sie der Ansicht war, dass diese Maßnahme im Licht einer breiteren Gesamtheit von Vorschriften beurteilt werden sollte, die sowohl die Vorschriften für die Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts im Fall des Erwerbs von Beteiligungen an gebietsansässigen Gesellschaften als auch die Grundsätze umfasse, die für die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts im Allgemeinen gälten, an die diese Vorschriften nach Ansicht der Kommission angepasst wurden, indem sie die Abzugsfähigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts nur für den Fall vorsahen, dass der Erwerb mit einer Unternehmensverschmelzung einherging.

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

    Dieses Rechtsmittel ist beim Gerichtshof anhängig (Rechtssache C-51/19 P).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - C-174/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    19 Wie ich bereits jüngst ausgeführt habe (vgl. Fn. [114] meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen World Duty Free Group/Europäische Kommission und Königreich Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, vom 21. Januar 2021, EU:C:2021:51) mit Verweisen auf die einschlägige Rechtsprechung), wird die durch das Urteil Boehringer begründete Rechtsprechung, obwohl sie von mehreren Generalanwälten kritisiert wurde, weiterhin sowohl vom Gericht als auch vom Gerichtshof angewandt (für eine jüngere Anwendung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21

    Ryanair / Kommission

    38 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:51, Nr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19

    Irland/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe des

    40 Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in den verbundenen Rechtssachen World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:51, Nr. 42) (Hervorhebung nur hier).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-226/20

    Eurofer / Kommission

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Rechtsprechung
   EuGH - C-64/19 P   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,108285
EuGH - C-64/19 P (https://dejure.org/9999,108285)
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Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    In der Rechtssache C-64/19 beantragt das Königreich Spanien, das angefochtene Urteil aufzuheben, Art. 1 Abs. 1 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die streitige Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
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